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IT im Unternehmen: So vermeiden Sie Haftungsrisiken / 1 Haftung und Haftungsrisiken

Paul Echen
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Die Geschäftsleitung ist grundsätzlich für die Nutzung von Computern im Unternehmen verantwortlich. Sie hat die Entscheidungsbefugnis darüber, ob und welche Computer bzw. IT-Systeme eingesetzt werden. Wurde beispielsweise festgelegt, dass bestimmte Geschäftsvorgänge nur noch elektronisch abgewickelt werden (Stichwort papierloses Büro), so hat der Geschäftsführer auch für eine entsprechende Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorgänge (z. B. aus steuerrechtlichen Gründen) zu sorgen und die damit verbundene Datensicherung und -verfügbarkeit zu verantworten. Die Geschäftsleitung kann die Tätigkeit an eine oder mehrere Personen aus der Geschäftsleitung oder dem Unternehmen delegieren.

1.1 Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen

Organe/Geschäftsleitung

Geschäftsführer können als Organe des Unternehmens persönlich gegenüber der eigenen Gesellschaft in die Haftung genommen werden. Zu den verschiedenen Haftungstatbeständen gehört auch der Verstoß gegen die Pflicht, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wird dies nicht beachtet und entsteht deswegen der Gesellschaft ein Schaden, haftet der Geschäftsführer für diesen persönlich. Im Gegensatz zu "normalen" Arbeitnehmern werden persönliche Eigenschaften wie Alter und Erfahrung in der Regel nicht haftungsmildernd berücksichtigt.

IT-Verantwortliche

Da gerade für technische, aber auch organisatorische IT-Fragen in der Regel spezifische Fachkenntnisse notwendig sind, werden diese Aufgaben nicht selten von einer bestimmten Person der Geschäftsleitung übernommen oder an Mitarbeiter bzw. externe Berater mit entsprechendem IT-Wissen delegiert. Werden Mitarbeiter mit einer solchen Aufgabe betraut, sollte sichergestellt sein, dass sie den Anforderungen in der Praxis gerecht werden können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, regelmäßig Fortbildungs...

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