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Irland / d) Ansprüche der Kinder nach Sec. 117 ISA

Elke Worthmann
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Rz. 129

Bei teilweisem oder vollständigem Ausschluss von der Erbfolge können Kinder über das ggf. testamentarisch Zugewandte hinaus Zuwendungen aus dem Nachlass bei Gericht beantragen (Sec. 117 ISA). Sie haben also keinen Anspruch auf eine feste Quote am Nachlass. Das Gericht soll die Zuwendung an das oder die Kinder nur anordnen, wenn es der Ansicht ist, dass der Erblasser seine moralische Pflicht verletzt hat, seinem Kind angemessene und dem Gericht gerecht erscheinende Zuwendungen (proper provision) zu machen.

 

Rz. 130

Die Festsetzung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei es vom Standpunkt eines umsichtigen und gerechten Elternteils entscheiden und die Position jedes Kindes sowie sonstige Umstände des Einzelfalls berücksichtigen soll.[180] Es kommt auch darauf an, ob das Kind einer Zuwendung bedarf.[181] Zu berücksichtigen sind z.B. das Verhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser, sein Alter, seine Lebensstellung, sein Gesundheitszustand, seine derzeitigen und zu erwartenden künftigen Bedürfnisse und die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Zuwendungen in Form der Übertragung von Vermögen, aber auch in Form von Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes sowie die Verpflichtungen des Erblassers gegenüber anderen Personen.[182] Bei Würdigung der Umstände bezieht das Gericht auch etwaiges im Ausland belegenes Vermögen des Erblassers mit ein.[183]

 

Rz. 131

Stellen mehrere oder alle Kinder einen Antrag, ist die Entscheidung für jedes Kind gesondert zu treffen. Nicht die Gleichbehandlung der Kinder ist zu gewährleisten, sondern jedes Kind ist nach seinen Bedürfnissen und den jeweiligen Umständen zu berücksichtigen.[184] So kann beispielsweise ein behindertes Kind besondere, über die der anderen Kinder hinausgehende Versorgungsbedürfnisse haben.[185]

 

Rz. 132

Die ger...

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