Rz. 100
Die Neubewertungsmethode kommt nur bei solchen immateriellen Vermögenswerten zur Anwendung, deren beizulegender Wert auf Basis eines aktiven Marktes ermittelt werden kann. Diese als Objektivierungskriterium gedachte Anwendungsvoraussetzung schränkt die Anwendung der Neubewertungsmethode im Gegensatz zu den Bewertungsvorschriften bei Sachanlagen, für die gemäß IAS 16.31 ff. die Neubewertungsmethode unbegrenzt erlaubt ist, erheblich ein, da nach IFRS 13.A der aktive Markt ein Markt ist, "auf dem Geschäftsvorfälle mit dem Vermögenswert […] mit ausreichender Häufigkeit und Volumen auftreten, so dass fortwährend Preisinformationen zur Verfügung stehen". Angesichts dessen folgert IAS 38.78, dass ein aktiver Markt für immaterielle Vermögenswerte normalerweise nicht existiert, da Vermögenswerte wie Markennamen, Drucktitel bei Zeitungen, Musik- und Filmverlagsrechte, Patente oder Warenzeichen einzigartig sind und daher Transaktionen relativ selten stattfinden, weshalb in diesen Fällen die Anwendung der Neubewertungsmethode scheitert. Typische Anwendungsbereiche sind in diesem Kontext insbesondere Taxi- und Fischereilizenzen oder Produktionsquoten.
Aufgrund der Abhängigkeit der Anwendung der Neubewertungsmethode von bestimmten Voraussetzungen bestehen Bestimmungen über die Vorgehensweise bei einer Änderung der Sachverhaltsbedingungen. Hört ein aktiver Markt zu existieren auf, so stellt der letzte Buchwert des Vermögenswerts im Rahmen der Neubewertung, abzüglich der später kumulierten Abschreibungen und der später kumulierten außerplanmäßigen Wertminderungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar (IAS 38.82). Entsteht ein aktiver Markt erst später, kann das bilanzierende Unternehmen ab dem folgenden Abschlussstichtag für die Neubewertungsmethode optieren (IAS 38.8...