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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 3 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Walter Dietsch
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3.1 Grundsätzliche Voraussetzung für die Versicherungspflicht

Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen nennen nur zwei wesentliche – jeweils altersabhängige – Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (vgl. § 18 Abs. 1 MS, § 16 Abs. 1 VBL-S).

Versicherungspflichtig sind – soweit keine ausdrückliche Regelung für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht – alle Beschäftigten eines Arbeitgebers, die

  1. das 17. Lebensjahr vollendet haben und
  2. die Wartezeit erfüllen können

3.1.1 Vollendung des 17. Lebensjahres

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S).

Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist damit lediglich das ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gezahlte Entgelt.

 
Praxis-Beispiel

Eine am 11.10.2000 geborene Auszubildende nimmt eine Ausbildung am 1.9.2017 bei der Gemeinde auf. Sie vollendet am 10.10 2017 das 17. Lebensjahr.

Die Auszubildende ist ab dem 11.10.2017 (17. Geburtstag) zur Zusatzversorgung anzumelden.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist im Monat Oktober lediglich das anteilige Entgelt ab 11.10.2017.

3.1.2 Erfüllung der Wartezeit

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die tarifvertraglich geregelte Wartezeit (60 Monate mit Umlagen oder (Zusatz)Beiträgen noch erfüllen kann. Diese 60 Monate können in verschiedenen Zeiträumen und in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen entstanden sein.

Zum 1.1.2018 wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist auf einen Zeitraum von 36 Monate verkürzt (vgl. Teil I 7.1). Damit ist nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG eine Leistung dann unverfallbar, wenn eine Versorgungszusage durch denselben Arbeitgeber für mindestens 36 Monate ununterbrochen bestanden hat. Dabei müssen ...

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