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I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1 Witwen- und Witwerrenten

Walter Dietsch
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Die gesetzliche Rentenversicherung – und damit auch die Zusatzversorgung – unterscheidet zwischen großer und kleiner Witwenrente.

9.1.1 Große Witwenrente

Bei Ehen, die vor dem 1.Januar 2002 geschlossen wurden und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren worden ist, beläuft sich die große Witwen-/Witwerrente auf 60 % der Rente des Verstorbenen. Im Übrigen beträgt die große Witwen-/Witwerrente 55 % der Rente des Verstorbenen. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann es einen Zuschlag wegen der Erziehung von Kindern geben.

Eine große Witwen-/Witwerrente wird gezahlt, wenn:

  • der/die verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat,
  • die Witwe/der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat (hier erfolgt ab dem Jahr 2012 eine stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr. Bis 2023 steigt die Altersgrenze um einen Monat danach – bis 2029 – um jeweils 2 Monate pro Jahr an),
  • oder – falls jünger – die Witwe/der Witwer erwerbsgemindert ist,
  • oder ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht (auch Stief-/Pflegekinder oder behinderte Kinder – letztere auch nach vollendetem 18. Lebensjahr)
  • und die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hat.

9.1.2 Kleine Witwenrente

Liegen die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht vor, wird eine kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt. Sie beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Sie wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer nicht mehr geheiratet und der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Die kleine Witwenrente wird längstens für 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehegatten gezahlt, es sei denn, mindestens ein Ehegatte wurde vor dem 2.1.1962 geboren und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen. Vollendet die Wit...

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