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I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9 Hinterbliebenenversorgung

Walter Dietsch
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Neben Leistungen an die Versicherten selbst (Altersrente oder Erwerbsminderungsrenten), ist in die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung immer auch die Hinterbliebenenversorgung mit einbezogen.

Verstirbt also der Versicherte oder der Rentner, so haben der hinterbliebene Ehepartner sowie die Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung.

Voraussetzung ist, dass der Verstorbene

  • entweder bereits eine Rente bezogen hat oder
  • als Versicherter die Wartezeit bereits erfüllt hatte (bei Arbeitsunfall gilt die Wartezeit als erfüllt).

Der hinterbliebene Ehepartner hat dann Anspruch auf eine Leistung, wenn und solange er auch in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Witwen-/Witwerrente hätte. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn nur deshalb keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird, weil dort ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

9.1 Witwen- und Witwerrenten

Die gesetzliche Rentenversicherung – und damit auch die Zusatzversorgung – unterscheidet zwischen großer und kleiner Witwenrente.

9.1.1 Große Witwenrente

Bei Ehen, die vor dem 1.Januar 2002 geschlossen wurden und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren worden ist, beläuft sich die große Witwen-/Witwerrente auf 60 % der Rente des Verstorbenen. Im Übrigen beträgt die große Witwen-/Witwerrente 55 % der Rente des Verstorbenen. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann es einen Zuschlag wegen der Erziehung von Kindern geben.

Eine große Witwen-/Witwerrente wird gezahlt, wenn:

  • der/die verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat,
  • die Witwe/der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat (hier erfolgt ab dem Jahr 2012 eine stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr. Bis 2023 steigt die Altersgrenze um einen Monat danach – bis 2029 – um jeweils 2 Monate pro Jahr an...

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