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I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 5.6 Soziale Komponenten

Walter Dietsch
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Die Betriebsrente berücksichtigt auch soziale Komponenten (§ 35 MS, § 37 VBL-S). Das bedeutet, dass von der Zusatzversorgungskasse in bestimmten Fällen Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass hierfür Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgt sind. Diese zusätzlichen Punkte werden aus den Überschüssen finanziert.

Soziale Komponenten gibt es bei

  • bei Elternzeit
  • bei Mutterschutzzeiten
  • Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente

5.6.1 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Elternzeit

Pro vollen Kalendermonat einer Elternzeit (nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) werden für die Betriebsrente 500 EUR – für höchstens 36 Monate – als Entgelt unterstellt. Dieses fiktive Entgelt gilt pro Kind, für das Elternzeit beantragt ist. Damit steigt also die Rentenanwartschaft während der Zeit der Kindererziehung.

 
Praxis-Beispiel

Eine 26-jährige Beschäftigte befand sich während des gesamten Jahres in Elternzeit. Damit entsteht aus der sozialen Komponente folgende Anwartschaft auf Betriebsrente:

500 EUR × 12 Monate = 6.000 EUR/Jahr

6000 EUR : 12.000 EUR = 0,5

0,5 × 2,3 (Altersfaktor 26 Jahre) = 1,15 Versorgungspunkt (VP)

1,15 VP × 4 EUR Messbetrag = 4,60 EUR garantierte monatliche Betriebsrente.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht. Das bedeutet, dass die Beschäftigte während der Elternzeit nicht im bisherigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten darf. Wird dagegen während der Elternzeit in dem an sich wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis wieder versicherungspflichtig gearbeitet, werden keine 500 EUR als monatlicher Verdienst angesetzt, vielmehr gilt der entsprechende Verdienst. Liegt dabei der Verdienst unter 500 EUR im Monat, resultiert daraus eine geringere Rente, als wenn nicht gearbeitet worden wäre. Einmalzahlungen wie z. B. die Jahressonderzahlung haben demgegenüber keine Auswir...

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