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I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 14 Finanzierung der Betriebsrente

Walter Dietsch
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Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung war es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten.

Die neuen Leistungen aus der Zusatzversorgung sollen vom Arbeitgeber mit 4 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt finanziert werden.

Allerdings bestehen bei den jeweiligen Kassen aus den Zeiten vor der Systemumstellung zum 1.1.2002 bereits umfangreiche Leistungsansprüche und Anwartschaften, die bis dahin im Umlageverfahren erfüllt wurden. Dabei wurden die eingehenden Umlagen monatlich mehr oder weniger vollständig für die im jeweiligen Monat zu bedienenden Leistungsansprüche verbraucht. Einzelne Zusatzversorgungseinrichtungen haben dennoch über Jahre hinaus eine zumindest teilweise Kapitaldeckung aufbauen können.

Die finanzielle Situation ist demnach bei den einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen sehr unterschiedlich. Der derzeitige Grad der Kapitaldeckung für die vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften weicht bei den jeweiligen Kassen zum Teil deutlich ab. Aus diesem Grund sind im Altersvorsorgeplan 2001 und dementsprechend im ATV und ATV-K vier grundlegende Aussagen enthalten:

  • Jede Kasse regelt die Finanzierung der Pflichtversicherung eigenständig;
  • Die Umlagefinanzierung bleibt als Möglichkeit beibehalten;
  • Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden;
  • Zur Deckung von Fehlbeträgen können von den Arbeitgebern pauschale steuerfreie Sanierungsgelder erhoben werden.

14.1 Finanzierung bei der VBL

Bei der Finanzierung im Bereich der VBL ist zwischen dem Abrechnungsverband West (alte Bundesländer) und dem Abrechnungsverband Ost (neue Bundesländer) zu unterscheiden. Die finanzielle Ausgangslage ist bei den beiden Abrechnungsv...

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