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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unbeschränkte Steuerpflicht / E. Beginn und Ende der unbeschränkten Steuerpflicht – Wechselfälle

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Rz. 47

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beginnt, sobald der Stpfl die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3 EStG erfüllt.

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, sobald der Stpfl die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3 EStG nicht mehr erfüllt.

 

Rz. 48

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Besteht die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres (VZ), so wird der Stpfl gleichwohl noch mit den während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünften zur ESt veranlagt. Erzielt er nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht weiterhin > Inländische Einkünfte, ist er insoweit beschränkt steuerpflichtig (> Beschränkte Steuerpflicht). Die inländischen Einkünfte werden aber in eine Veranlagung wegen zeitweilig unbeschränkter Steuerpflicht einbezogen (vgl § 2 Abs 7 Satz 3 EStG). Insoweit wird die Abgeltungswirkung von § 50 Abs 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 3 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 11 ff mit Beispielen).

 

Rz. 49

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Einkünfte werden also jeweils für das ganze Kalenderjahr ermittelt, wobei die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte im Wege des > Progressionsvorbehalt Rz 18 berücksichtigt werden. Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht bleibt es aber bei den Abzugsbeschränkungen des § 50 Abs 1 EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 10, 84 ff). Deshalb werden steuerliche Frei- und Pauschbeträge, von denen beschränkt Stpfl ausgeschlossen sind (vgl § 50 Abs 1 EStG), nur dann ungekürzt angesetzt, wenn der Stpfl das ganze Kalenderjahr hindurch besteuerbare > Einkünfte erzielt hat; im Übrigen werden sie zeitanteilig gekürzt (vgl § 50 Abs 1 Satz 6 EStG). Zu den Vorsorgeaufwendungen > Sonderausgaben Rz 5 ff. Die als Ergebnis dieser Veranlagung festg...

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