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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beschränkte Steuerpflicht / E. Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Personen

Andreas Bode
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Rz. 80

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Soweit bei der Zahlung einer Vergütung an eine beschränkt steuerpflichtige Person ein Steuerabzug vorgenommen wird, gilt er grundsätzlich den Besteuerungsanspruch des Fiskus in Deutschland ab (§ 50 Abs 2 Satz 1 EStG, > Rz 10). Das gilt ebenso für den LSt-Abzug vom Arbeitslohn (vgl § 39b EStG und > Rz 21 ff) wie für den Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG (> Rz 75 ff). In bestimmten Fällen wird die Abgeltungswirkung allerdings ausgeschlossen (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 EStG und > Rz 11 ff). In solchen Fällen hat die beschränkt steuerpflichtige Person eine > Steuererklärung über die > Inländische Einkünfte beim FA einzureichen und wird zur ESt veranlagt.

 

Fortsetzung des Beispiel 2 aus > Rz 3 und > Rz 22:

Der ArbG der P ist nicht zum LSt-Abzug verpflichtet, weil er kein > Inländischer Arbeitgeber ist. Deshalb hat P nach Ablauf des Kalenderjahres pflichtgemäß (vgl § 25 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 EStG) eine > Steuererklärung beim zuständigen FA in Deutschland eingereicht. Sie wird zur ESt veranlagt (§ 25 EStG). Zuständig ist das FA der zu pflegenden Person in Bonn als ‚Tätigkeits-Finanzamt‘ (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 AO).

Im Rahmen der Veranlagung wird das FA das Besteuerungsrecht Deutschlands nach dem DBA mit > Polen prüfen. Grundsätzlich fällt das Besteuerungsrecht nach Art 15 Abs 1 des DBA Deutschland als dem Tätigkeitsstaat zu. Fraglich ist aber, ob die 183-Tage-Klausel des Art 15 Abs 2 des DBA dem entgegen steht, weil P jeweils nur für sechs Wochen in Deutschland gearbeitet hat und der > Arbeitslohn von einem in Polen ansässigen ArbG gezahlt und wirtschaftlich getragen worden ist. Die 183-Tage-Klausel führt nur dann zu einem Besteuerungsrecht Polens, wenn sich P innerhalb eines im VZ 2016 beginnenden 12-Monats-Zeitraums nicht mehr als 1...

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