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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Taxifahrer

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die für ein Taxiunternehmen tätigen Taxifahrer sind > Arbeitnehmer Rz 130 Taxifahrer. Taxifahrer können eine > Erste Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 4 EStG) haben, wenn sie vom ArbG einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet und dort zumindest in geringem Umfang tätig werden (ausreichend ist die Abgabe von Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln etc; vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 7, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)). Dann gilt für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem ArbG-Büro die > Entfernungspauschale. Entsprechendes gilt, wenn der Wagen an einem bestimmten Ort übernommen wird (> Rz 2).

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Haben Taxifahrer keine erste Tätigkeitsstätte (> Rz 1), gelten für sie die Regelungen zur > Auswärtstätigkeit (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekosten). Die für eine Verpflegungspauschale erforderliche Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beginnt mit dem Verlassen der Wohnung. Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen wendet die FinVerw nicht an (vgl BMF aaO, Rz 56). Für ihre Fahrten von der Wohnung zum gleichbleibenden Übernahmepunkt des Fahrzeugs (> Rz 1) gelten gleichwohl die Regeln für den Sammelpunkt (> Entfernungspauschale Rz 26; > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG (1-%-Regelung bei > Kraftfahrzeuggestellung Rz 20 ff); für die Berechnung maßgeblicher > Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem der Stpfl das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH 263, 158 = BStBl 2019 II, 229; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 25 aE).

 

Rz. 4

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Zur Beschäftigung von Taxifahrern im Rahmen einer > Geringfügige Beschäftig...

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