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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Strom

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Der vom > Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene Strom ist für den > Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der als Sachbezug grundsätzlich Teil des Arbeitslohns ist (zur Steuerfreiheit für den Ladestrom > Rz 5). Der Sachbezug ist grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (§ 19 Abs 1 EStG, § 8 Abs 2 EStG).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Liefert nicht der ArbG, sondern ein Dritter den Strom, kann es sich gleichwohl um einen Sachbezug handeln, wenn der ArbN arbeitsrechtlich einen Anspruch auf Lieferung von Strom erhält und eine Abgeltung dieses Anspruchs in bar ausgeschlossen wird. Es kommt allein auf den Rechtsgrund – die Vereinbarung eines Sachbezugs – an; im Einzelnen > Sachbezüge Rz 4.

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ist der ArbG ein Energieversorger, bleiben diese Vorteile für die eigenen ArbN bis zur Höhe von 1 080 EUR jährlich steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG erfüllt sind (> Rabatte, > Sachbezüge). Da Strom im Wirtschaftsverkehr wie eine Sache (§ 90 BGB) behandelt wird, handelt es sich um eine Ware iSd § 8 Abs 3 EStG (> R 8.2 Abs 1 Nr 2 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

§ 8 Abs 3 EStG setzt voraus, dass die verbilligt überlassene Ware vom ArbG hergestellt oder vertrieben wird. Vertreiben idS bedeutet, dass der ArbG eine eigene Dienstleistung erbringt (BFH 182, 556 = BStBl 1997 II, 363). Deshalb ergeben sich Besonderheiten, wenn der ArbN nicht unmittelbar von seinem ArbG, sondern von einem fremden Energieversorgungsunternehmen (EVU) beliefert wird.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24.04.1998 (BGBl 1998 I, 730) hat die früheren Gebietsmonopole beseitigt und die Lieferung von Strom durch ein EVU an Verbraucher in fremden Stromverteilungs...

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