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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Spenden / V. Verzicht auf Arbeitslohn als Spende

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Rz. 70

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Verzichten ArbN auf bestimmte Teile ihres Lohns, zB auf den > Arbeitslohn für Mehrarbeit oder Sonntagsarbeit, damit der ArbG die Beträge an gemeinnützige usw Einrichtungen abführt (sog Belegschafts- bzw Arbeitslohnspende), so liegt darin eine > Lohnverwendungsabrede. Von den abzuführenden Lohnteilen ist deshalb grundsätzlich der LSt-Abzug vorzunehmen; die Spenden müssen dann im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren oder bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern geltend gemacht werden. In bestimmten Fällen lässt die FinVerw auf besonderen Antrag ein vereinfachtes Verfahren zu. Dieses kommt aber ggf nur in Betracht, wenn die Mehrzahl der ArbN eines Unternehmens auf Teile des Arbeitslohns verzichtet und der ArbG diese Beträge unmittelbar an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder deren Untergliederungen oder an eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts, an öffentliche Dienststellen oder an sonstige steuerbefreite Körperschaften überweist (> Rz 48 ff). Diese bestätigen die Verwendung zu begünstigten Zwecken für die gesamte überwiesene Summe. Aus Vereinfachungsgründen werden diese Beträge in der Weise als Spende behandelt, dass von der Besteuerung durch den ArbG abgesehen wird; es erübrigt sich also die Geltendmachung der Spende durch den einzelnen ArbN bei seiner Veranlagung (vgl zB BMF vom 21.06.2013 unter II 2, BStBl 2013 I, 769 oder jüngst BMF vom 27.02.2023 unter E II, BStBl 2023 I, 335 zum Erdbeben in der > Türkei und in > Syrien am 06.02.2023; allgemein zu derartigen Sonderregelungen in Katastrophenfällen > Rz 60). Zur SozVers vgl § 1 Abs 1 Nr 11 SvEV (> Sozialversicherungsentgelt-Verordnung Rz 3/11). Zudem zur Arbeitslohnspende Koss, DB 2005, 414 und Hilbert, NWB 2010, 738.

Zu ähnlichen Gestaltungen > Gehaltsverzicht so...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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