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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / f) Rückgabe pauschal besteuerter Leistungen

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Rz. 268

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Erhält ein ArbN bei Beendigung seines Dienstverhältnisses eine einmalige Abfindung, weil er seine Anwartschaft auf Versorgung verliert (§ 3 Abs 1 BetrAVG), fließt ihm mit der Zahlung dieser Abfindung regelmäßig > Arbeitslohn zu (Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff). Gleichzeitig verliert der ArbN aber sein Bezugsrecht. Zur > Rückzahlung von Arbeitslohn an den ArbG kommt es, soweit der Versicherer als Arbeitslohn versteuerte Beiträge an den ArbG zurückzahlt (> R 40b.1 Abs 13 LStR; > Rz 268/5). Die vorausgegangene Pauschalbesteuerung der Beiträge bleibt unberührt (> R 40b.1 Abs 6 Satz 5 LStR).

 

Rz. 268/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Allerdings löst der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des ArbG wegen der Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG keine lohnsteuerlichen Folgen aus – im Ergebnis bleibt der Versicherungsschutz für den von der Insolvenz betroffenen ArbN erhalten (BFH 218, 320 = BStBl 2007 II, 774).

 

Rz. 268/2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Beim Verlust des Bezugsrechts setzt eine (weitergehende) Erstattung uE voraus, dass die Festsetzungen für die angemeldete pauschale LSt gemäß § 164 Abs 2 oder § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO hinsichtlich der Fälle bzw der auf sie entfallenden Beträge geändert werden, in denen das Bezugsrecht weggefallen ist (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 45 ff; > Außenprüfung Rz 83, 90). Zudem kann dem ArbG – in Anbetracht der Portabilität der > Betriebliche Altersversorgung Rz 6 ff – nur die Pauschsteuer erstattet werden, die er selbst getragen hat. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs > Erstattung von Lohnsteuer Rz 36 ff.

 

Rz. 268/3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Werden Gewinnanteile zugunsten des ArbG beim Versicherer angesammel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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