Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / IV. Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO

Tina Verleger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 82

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ergehen Steuerbescheide auf Grund einer Ap oder werden sie auf Grund einer Ap geändert, bewirkt die Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO eine erhöhte Bestandskraft (vgl auch Buse, DB 2016, 1712 [1717]; für Haftungsbescheide gilt § 173 Abs 2 AO nicht (vgl Einleitung des § 173 Abs 1 AO). Deshalb darf ein Steuerbescheid, dem das Ergebnis einer Ap zugrunde liegt, wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht aufgehoben oder geändert werden. Das gilt auch bei einer abgekürzten Ap (> Rz 39). Die Änderungssperre umfasst jedoch bei einer auf bestimmte Sachverhalte beschränkten Ap (§ 194 Abs 1 Satz 2 AO; > Rz 19) nur den in der Prüfungsanordnung genannten Teil der Besteuerungsgrundlagen (vgl AEAO zu § 173 Nr 8.2.1). Entsprechendes gilt für die Beschränkung auf bestimmte Steuerarten (EFG 1996, 574; BFH/NV 1997, 120). Deshalb kann zB die Tantieme an > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bei der KSt als vGA behandelt werden.

 

Rz. 83

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Änderungssperre gilt nicht, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (> Straf- und Bußgeldverfahren) Anlass zur Änderung gibt (vgl AEAO zu § 173 Nr 8.6; BFH/NV 1999, 1188; EFG 2012, 1516) und auch nicht bei einer Steuerfahndungsprüfung (BFH 185, 98 = BStBl 1998 II, 367; BFH/NV 2010, 2233). Die Änderungssperre steht überdies einer Änderung von Steuerbescheiden, mit denen ArbN zur ESt veranlagt worden sind, nicht entgegen. § 173 Abs 2 AO wirkt nämlich nur hinsichtlich etwaiger Nachforderungen beim ArbG (BFH 157, 377 = BStBl 1989 II, 909; BFH/NV 1997, 161).

 

Rz. 84

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Hat das FA dem ArbG eine Mitteilung nach § 202 Abs 1 Satz 3 AO übersandt (> Rz 75), so darf es beim nachträglichen Bekanntwer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.107
  • Jubiläumszuwendung
    799
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    742
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    712
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    701
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    686
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    676
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    667
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    662
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    658
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    653
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    647
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    628
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    615
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    603
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    602
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    600
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    590
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    566
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Video-Seminar: Einführung in die Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer (Video-Seminar)
Bild: Haufe Shop

Das neue Videoformat #steuernkompakt gibt Ihnen einen fundierten Einblick in die Erbschaftsteuer. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert der Referent die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Mit vielen Beispielen und inkl. Skript.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren