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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer / c) Nachforderung bei Nichtabgabe einer Lohnsteueranmeldung

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Rz. 70

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Hat der ArbG für rückständige > Lohnsteuer keine Anmeldung abgegeben und keine Pauschalbesteuerung beantragt, kann das FA die ausstehenden Steuerabzüge im Wege einer > Schätzung ermitteln und darüber einen > Steuerbescheid (vgl § 155 AO) erlassen (> R 41a.1 Abs 4 Satz 3 LStR; im Einzelnen > Rz 70/1). Der nach § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zu verwirklichende Anspruch auf Abführung der LSt, der Grundlage der Steuerfestsetzung ist, entsteht nämlich nicht erst mit der Abgabe einer > Lohnsteuer-Anmeldung, sondern bereits beim > Zufluss von Arbeitslohn (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG; vgl BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087; Thomas, DStR 1992, 837). Zur Konkurrenz zwischen Nachforderung beim > Steuerschuldner oder beim Haftungsschuldner > Rz 72 ff.

 

Rz. 70/1

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Wie eine Gesamtschau der maßgebenden Regelungen verdeutlicht, ist die Festsetzung durch > Steuerbescheid (vgl § 155 AO) nicht zwingend von einer Anmeldung abhängig. Für das LSt-Anmeldungsverfahren regelt das EStG zwar die Verpflichtung zur Steueranmeldung (vgl § 41a Abs 1 EStG), nicht aber die Festsetzung der nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften anzumeldenden Steuerabzüge, die der ArbG als > Steuerschuldner (> Rz 66) auch dann zu entrichten hat, wenn er sie nicht vom > Arbeitslohn einbehalten hat (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 4). Deshalb wird das FA in § 155 Abs 1 Satz 1 AO grundsätzlich zum Erlass eines Steuerbescheids – und nicht eines Haftungsbescheids – verpflichtet. § 168 AO vereinfacht lediglich die Bewältigung des Massenverfahrens, wenn eine Anmeldung tatsächlich abgegeben wird. Die LSt muss das FA zeitraumbezogen aber unabhängig davon festsetzen, ob der ArbG eine Anmeldung abgegeben hat oder einen Null-Betrag anmeldet. Hat ein ArbG dem FA überhaupt keine An...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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