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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lotsen

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Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die in Lotsenbruderschaften zusammengeschlossenen selbständigen Seelotsen gehören den freien Berufen an (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG; BFH 150, 32 = BStBl 1987 II, 625; BFH/NV 2004, 909). Ergänzend > Schiffspersonal. Zu Abweichungen > Rz 5. SFN-Zuschläge der Seelotsen sind nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei, weil sie keine ArbN sind (BFH 150, 32 -- aaO). Das ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 08.03.1988 – 1 BvR 1016/87). > Lohnzuschläge Rz 10, 16.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Seelotsen sind in der GRV pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Die der berufsständischen Zusatzversorgung dienenden ‚Gemeinsame Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere’ sind keine > Berufsständische Versorgungseinrichtungen iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; die Pflichtbeiträge sind – jedenfalls soweit sie die sogenannte Neulast betreffen – keine WK/BA (BFH/NV 2007, 1859) und auch nicht als SA iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG beschränkt abziehbar (EFG 2010, 1600). Die Versorgungsleistungen werden nur mit dem sich aus § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb Satz 4 EStG ergebenden Ertragsanteil besteuert; zur nachgelagerten Besteuerung > Renteneinkünfte Rz 45 ff, 104ff. Seelotsen sind nach § 10a und Abschn XI EStG förderungsberechtigt (vgl BMF vom 24.07.2013, BStBl 2013 I, 1022; > Private Altersvorsorge).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Betriebsstätte eines See- oder Hafenlotsen ist nicht das häusliche > Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation (R 4.12 Satz 7 EStR). Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist eine weiträumige Betriebsstätte (BFH 246, 53 = BStBl 2014 II, 777).

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Abziehbare Aufwendungen:

• Fahrtkosten: Aufwendungen eines Lotsen für Fahrten zwischen Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Haf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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