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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schiffspersonal

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1

 

Auf einen Blick:

Für das in Deutschland ansässige Bordpersonal bleibt zu klären, inwieweit Deutschland beim Einsatz im internationalen Schiffsverkehr das Besteuerungsrecht hat. Hier wird aber auch dargestellt, inwieweit das auf Schiffen mit deutscher Flagge tätige ausländische Bordpersonal in Deutschland besteuert wird.

A. Steuerpflicht

I. Besteuerungsrecht folgt der Flagge

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Nach internationalem Recht hat Deutschland idR das Besteuerungsrecht für das Personal an Bord eines Seeschiffs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, soweit ihm das Besteuerungsrecht nach geltenden DBA zugewiesen wird. Regelmäßig steht das Besteuerungsrecht für die Heuer der Seeleute dem Staat zu, in dem das Frachtunternehmen iSv Art 8 OECD-MA seine tatsächliche Geschäftsleitung hat (Art 15 Abs 3 OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 20, 49 ff). In der Praxis hat der Staat das Besteuerungsrecht, unter dessen Flagge das Schiff fährt; es ist dann im Schiffsregister dieses Staates registriert. Ein Schiff ist idS ein deutsches Schiff, wenn es die deutsche Flagge führt (vgl BFH 148, 289 = BStBl 1987 II, 377; BFH/NV 1988, 298). Fährt der ArbN auf einem Schiff unter deutscher Flagge, besteht das Besteuerungsrecht für eine weltweite Tätigkeit, also unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung. Das gilt grundsätzlich auch für die Liegezeit in einem Hafen außerhalb Deutschlands (vgl aber > Rz 15). Auf die Staatsangehörigkeit des ArbN kommt es nicht an.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Hat Deutschland kein Besteuerungsrecht, weil das Schiff unter einer fremden Flagge fährt, stellt es den ArbN unter Beachtung von § 50d Abs 8 und 9 EStG von der Besteuerung frei (vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn), wendet aber den > Progressionsvorbehalt an. Zu Besonderheiten vgl die Stichworte zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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