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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnzahlungszeitraum / D. Lohnzahlungszeitraum bei Abschlagszahlungen

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Rz. 21

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Leistet der ArbG auf den in einem Lohnzahlungszeitraum verdienten Arbeitslohn Abschlagszahlungen, zahlt er also den Lohn nur in ungefährer Höhe aus und rechnet er nach einer bestimmten Zeit endgültig ab, so kann der ArbG – abweichend von § 38 Abs 3 EStG – den (endgültigen) Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und die LSt erst bei der (endgültigen) Lohnabrechnung einbehalten (§ 39b Abs 5 EStG). Das gilt jedoch nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf abgeschlossen ist (> Rz 22, 23). Das Verfahren bedarf keiner Genehmigung durch das FA; dieses kann aber anordnen, dass die LSt von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn ihre Erhebung sonst nicht gesichert erscheint. Gegen eine solche Maßnahme des FA (> Verwaltungsakt) ist der Einspruch gegeben (> Rechtsbehelfe).

 

Rz. 22

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Die Lohnabrechnung unter Einbeziehung der Abschlagszahlung muss 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums abgeschlossen sein (§ 39b Abs 5 Satz 2 EStG). Das ist bei unbarer Lohnzahlung nicht schon der Fall, wenn die Lohnabrechnung – ggf maschinell – durchgeführt ist, sondern erst, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des ArbG verlassen haben; auf den Zeitpunkt des Zuflusses beim ArbN kommt es nicht an (> R 39b.5 Abs 5 Satz 2 LStR).

 

Rz. 23

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Für Zahlungen innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums kann der ArbG ohne weiteres unterstellen, dass es sich um regelmäßige Zahlungen iSv laufendem Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) handelt.

 

Beispiel 1:

A erhält nach der ersten, zweiten und dritten Lohnwoche je 600 EUR als Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des tatsächlichen Arbeitslohns. Nach der v...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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