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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / 2. Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

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Rz. 94

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nicht jede Unterbrechung eines laufenden Ausbildungsabschnitts führt zum Wegfall der steuerlichen Entlastung der Eltern (> Rz 81 ff). Aber auch nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts wird ein Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es den einen Ausbildungsabschnitt beendet, den nächsten aber noch nicht begonnen hat und der Übergang nicht länger als vier (volle) Monate dauert (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b EStG). Dauert die Unterbrechung länger als 4 volle Monate, wird das Kind auch für den Zeitraum von 4 Monaten nicht berücksichtigt; dazu > Rz 98.

 

Rz. 94/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b (Übergangszeit) und Buchst c EStG (Warten auf einen Ausbildungsplatz; > Rz 100 ff) enthalten keine Alternative (> Rz 107/3 Beispiel 4). Überdies wird in den Fällen der Übergangszeit (Buchst b) typisierend unterstellt, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen. Demgegenüber muss ein Kind in dem anderen Fall (Buchst c) seine ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen (BFH/NV 2011, 1316).

 

Rz. 95

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Regelung in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b EStG gilt ab VZ 2015 (> Rz 26) auch für die Zeit des Übergangs zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SoldG – auch in den Fällen des § 58f SoldG (EFG 2015, 734) – oder der Ableistung eines der in > Rz 108 dargestellten Freiwilligendienstes. Vgl dazu A 16 DA-KG (> Rz 9). Unmaßgeblich ist, ob das Kind nach Beendigung dieser Dienste noch eine weitere Ausbildung anstrebt (BFH 216, 348 = BStBl 2008 II, 664). Der Wehrdienst beginnt nicht mit dem Datum der Einberufung, sondern mit dem tatsächlichen Dienstantritt (BFH 242, 399 = ...

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