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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / 3. Suche nach/Warten auf einen Ausbildungsplatz

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Rz. 100

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung (> Rz 65 ff) im In-oder Ausland mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, sich aber um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Termin bemüht (BFH/NV 2015, 322). § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c EStG überbrückt die "Lücke" oder "Zwangspause" zwischen einem beendeten Ausbildungsabschnitt und einem angestrebten neuen Ausbildungsabschnitt (vgl ergänzend A 17 DA-KG [> Rz 9]). Denn auch bei einer Verknappung von Lehr- und Studienplätzen leisten die Eltern typischerweise Unterhalt, die die Berücksichtigung des Kindes rechtfertigen (Gesetzesbegründung – BT-Drs 10/2884).

Das Kind muss entweder bereits einen Ausbildungsplatz in Aussicht haben (> Rz 101) oder noch auf der Suche danach sein (> Rz 102).

 

Rz. 101

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das ist gegeben, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt worden ist, der Ausbildungsbeginn sich aber aus organisatorischen Gründen, zB bis zum Beginn des Schuljahres oder Semesters oder aus betriebsorganisatorischen Gründen, verzögert (BFH 203, 98 = BStBl 2003 II, 845) oder eine Förderung nicht rechtzeitig bewilligt wird (EFG 2004, 1463). Wird der Ausbildungsbeginn auf Wunsch des Kindes hinausgeschoben, gilt es erst dann wieder als ausbildungswillig (> Rz 103), sobald ihm erneut ein Ausbildungsplatz zugesagt wird (BFH/NV 2013, 1774). Eine während der Wartezeit ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung nicht aus (BFH 230, 61 = BStBl 2010 II, 982; BFH/NV 2011, 1329; § 32 Abs 4 Satz 2 EStG gilt nur nach Abschluss der Erstausbildung). Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz genügt aber nicht; auch nicht ein als ‚Praktikum’ bezeichnetes gering...

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