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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / 4. Jugendfreiwilligendienste und andere Dienste

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Rz. 108

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind wird ferner bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es bestimmte Dienste leistet (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG; zur Rechtsentwicklung vgl ergänzend > Rz 15, 19, 24/2, 26). Diese Dienste sind

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr iSd Jugendfreiwilligendienstegesetzes (> Jugendfreiwilligendienst),
  • ein > Bundesfreiwilligendienst iSd Bundesfreiwilligendienstegesetzes (BFDG) vom 28.04.2011, BGBl 2011 I, 687,
  • ein Europäischer Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Solidarkorps iSd Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2021 (ABI L 202 S 32 vom 08.06.2021),
  • ein anderer Dienst im Ausland iSd § 5 des Bundesfreiwilligendienstegesetzes,
  • ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts" iSd Richtlinie des BMZ vom 01.01.2016,
  • ein Freiwilligendienst aller Generationen, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB VII erfüllt (BFH 238, 394 = BStBl 2013 II, 864) oder
  • ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst iSd Richtlinie des BMFSFJ vom 04.01.2021 (GMBI 2021, 77).

Siehe ausführlich hierzu > Soziales Jahr Rz 5 ff. Die Trägerorganisation muss durch das BMZ anerkannt sein (EFG 2008, 304; 2009, 1238). Es verstößt nicht gegen Art 3 GG, dass es keinen Verlängerungstatbestand gibt (EFG 2014, 1208) und dass vergleichbare, aber nicht genannte Dienste nicht berücksichtigt werden (BFH 224, 508 = BStBl 2009 II, 1010; BFH 269, 326 = BStBl 2021 II, 23). Der Freiwilligendienst ist grundsätzlich etwas anderes als die Berufsausbildung iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG (> Rz 76).

 

Rz. 108/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei einem Auslandseinsatz darf das Kind seinen inländischen > Wohnsitz nicht aufgeben (BFH 254, 414 = BStBl 2...

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