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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Katastrophenschutz

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Rz. 1

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Zum erweiterten Katastrophenschutz vgl das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG).

 

Rz. 2

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Freiwillige (ehrenamtliche) Helfer der den Katastrophenschutz tragenden Zivilschutzorganisationen sind grundsätzlich nicht deren > Arbeitnehmer (für Deichläufer vgl EFG 2001, 1280). Sie arbeiten zudem idR ohne Gewinnerzielungsabsicht. Soweit geringfügige Entschädigungen nur den durchschnittlich entstehenden steuerlich abziehbaren Aufwand ersetzen, entstehen keine besteuerbaren > Einkünfte. Zu Einzelheiten > Ehrenamt, > Liebhaberei. Soweit gleichwohl Einkünfte entstehen, kann es sich im Einzelfall um > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG handeln, die nicht besteuert werden, wenn sie weniger als 256 EUR im > Kalenderjahr betragen. Es kann auch der > Freibetrag des § 3 Nr 26 EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten) in Betracht kommen (zB für > Rettungssanitäter und Ersthelfer – > R 3.26 Abs 1 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Soweit die freiwilligen Helfer hauptberuflich ArbN sind und ihnen der > Arbeitgeber den > Arbeitslohn während des Einsatzes im Katastrophenschutz fortzahlt, ergeben sich keine Besonderheiten beim LSt-Abzug, selbst wenn der ArbG Aufwendungsersatz erhält. Zahlt aber der örtliche Träger der Zivilschutzorganisation (zB die Kreisverwaltung) die Verdienstausfallentschädigung unmittelbar an den ArbN aus, muss dieser diese Beträge in der > Steuererklärung angeben; sie werden vom FA bei der Veranlagung zur > Einkommensteuer erfasst (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 37, 43).

 

Rz. 4

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz und wird es deshalb vom Wehrdienst (> Bundeswehr) freigestellt, führt dies nicht zur Verlängerung der Zei...

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