Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftpflichtversicherungsprämien

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

So gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Beiträge des ArbN zu einer Haftpflichtversicherung sind > Werbungskosten. Beispiele: Berufshaftpflichtversicherung bei einem > Lehrer oder einem angestellten > Steuerberater, für > Rechtsanwälte Rz 6 oder ähnliche Dienstleister. WK sind auch Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung für einen ausschließlich beruflich genutzten Pkw; sie werden aber ggf mit der > Entfernungspauschale Rz 76 abgegolten (siehe ergänzend auch > Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung, die weder > Betriebsausgaben noch WK sind (privat veranlasste Haftpflichtversicherungsbeiträge), gehören zu den beschränkt abziehbaren SA (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Sonderausgaben Rz 43).

Sie sind aber keine > Vorsorgeaufwendungen und deshalb nicht in der > Vorsorgepauschale enthalten, sondern müssen zusammen mit anderen beschränkt abziehbaren SA vom FA als Freibetrag für den LSt-Abzug im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 35 ff festgestellt oder mit der > Steuererklärung bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern geltend gemacht werden.

 

Rz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Bei beruflicher und privater Nutzung eines Kfz wird grundsätzlich der gesamte Aufwand für die Pkw-Haftpflicht im Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung aufgeteilt und entsprechend diesem Aufteilungsmaßstab als WK und SA berücksichtigt. Bei Inanspruchnahme der > Entfernungspauschale, also ohne Nutzung für Auswärtstätigkeit, werden die Beiträge aus Vereinfachungsgründen voll den Kosten der privaten > Lebensführung zugerechnet (> R 10.5 EStR) und sind dann insgesamt > Sonderausgaben.

 

Rz. 4

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Schüttet eine Versicherungsgesellschaft Dividende aus, so ermäßigen sich die Versicherungsbeiträge um diesen Betrag (RFH, RStBl 1934, 429). Ebenso sind Beitragsrückerstattungen von den laufenden Beiträgen zu kürzen (BFH 77, 592 = BStBl 1963 III, 536; > Sonderausgaben Rz 116 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Haftpflichtversicherungsprämien sind als SA abziehbar, wenn sie an Versicherungsunternehmen entrichtet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union oder einem Staat des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) haben und das Versicherungsgeschäft im > Inland betreiben dürfen, sowie an Versicherungen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum Abzug von SA, wenn Versicherungsnehmer und Beitragszahler nicht identisch sind, > Sonderausgaben Rz 7 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu einer vom ArbG für den ArbN abgeschlossenen Fahrer-Regress-Haftpflichtversicherung > Schadensersatz Rz 17. Auch die Autoinsassenversicherung ist eine Haftpflichtversicherung. Eine besondere Form der Haftpflichtversicherung ist die > Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung; ergänzend > D & O-Versicherung.

 

Rz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Bisher galt: Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den ArbG führt zu > Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend betriebliches Interesse des ArbG nicht gegeben ist (BFH 218, 370 = BStBl 2007 II, 892; > Rechtsanwälte Rz 6). Diese Rechtsprechung hat der BFH uE zutreffend unlängst etwas verfeinert: Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, ist Arbeitslohn regelmäßig nur iHd übernommenen Prämienanteils gegeben, der auf die in § 51 Abs 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs 1 Satz 1 BRAO benötigt. Die selbständige Höherversicherung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit besteht ein ganz überwiegend betriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme. Soweit der angestellte Rechtsanwalt im Falle einer Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät von der Höherversicherung profitieren könnte, handelt es sich um einen bloßen Reflex der originär betrieblichen Tätigkeit des ArbG (vgl insgesamt BFH vom 01.10.2020 – VI R 11/18 und VI R 12/18, BFH/NV 2021 506, 510).

Zum Abzug als > Werbungskosten > Rz 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren