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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schadensersatz

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1

 

Auf einen Blick:

Wem ein Betrag in Geld als Schadensersatz zufließt, will wissen, ob dies womöglich unbesteuert bleibt. Ersetzt jemand einem anderen einen finanziellen Schaden, wird er versuchen, den Aufwand steuerlich geltend zu machen. Diese Fragen werden hier mit besonderem Blick auf Arbeitnehmer und das Lohnsteuerverfahren geklärt.

A. Schadensersatz als Einnahme

I. Steuerpflicht erhaltener Schadensersatzleistungen

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, ergibt sich idR als Folge unerlaubter Handlungen, der Verletzung von Verträgen und der Herbeiführung einer Gefahrenlage. Der Schädiger hat dabei den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (Grundsatz; sog Naturalrestitution, vgl § 249 Abs 1 BGB) oder eine Entschädigung in Geld zu leisten. Zu ersetzen ist dabei auch der Vermögensschaden, zu dem der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) gehört, sowie der immaterielle Schaden, sofern dies, wie zB beim Schmerzensgeld, ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schadensersatz ist grundsätzlich ein der Erwerbsbesteuerung nicht unterliegender Vorgang. Soweit nur wegfallende > Einnahmen ersetzt werden, die wie zB der zwischen > Ehegatten gewährte Unterhalt keine besteuerbaren Einnahmen sind, bleibt die Leistung unbesteuert; insoweit führt sie rechtssystematisch zu Einnahmen, die keiner Einkunftsart zugeordnet werden können und denen keine Absicht zugrunde liegt, einen Gewinn oder einen Einnahmeüberschuss zu erzielen (> Liebhaberei Rz 1). Anders ist es, wenn wegfallende Einnahmen ersetzt werden, die als > Einkünfte zu besteuern gewesen wären (> Rz 12).

Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis des ArbN zu seinem ArbG, also bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Soweit der ArbG lediglich den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des ArbN erfüllt (...

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