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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Billigkeit / C. Verfahren

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Rz. 24

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Billigkeitsmaßnahmen sind nicht antragsabhängig, also ggf von Amts wegen zu gewähren. Besonders in den Fällen des § 227 AO ist aber ein Antrag des Stpfl, in dem die Voraussetzungen für einen Erlass dargelegt werden, üblich und zweckmäßig. Der Antrag auf abweichende Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen (> Rz 7) ist vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung zu stellen (§ 171 Abs 10 Satz 3 AO; AEAO zu § 163 Nr 4). Dies gilt nach Art 97 § 10 Abs 12 EGAO für alle am 31.12.2014 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen (ergänzend BT-Drs 18/3017 S 33). Vorher konnte der Antrag auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden (EFG 2012, 2086; BFH 254, 497 = BStBl 2017 II, 22). Zuständig sind die sachlich zuständigen Finanzbehörden, also besonders die FÄ, die Familienkassen und die Zentrale Stelle für Altersvorsorgezulage (zur ZfA vgl § 81 EStG); soweit das > Bundeszentralamt für Steuern bestimmte Steuern verwaltet, ist es ebenfalls zum Erlass befugt. § 163 AO (> Rz 7 ff) gilt uE aber nicht für die automatisierte Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 13 ff [15] (> Rz 7/1). Das > Betriebsstätten-Finanzamt ist zuständig, soweit der ArbG selbst (Anmeldungs-)Steuerschuldner oder Haftungsschuldner ist, sonst für den ArbN dessen > Wohnsitz-Finanzamt. Für höhere Beträge bedürfen die Finanzämter der Zustimmung der OFD und für sehr hohe Beträge der Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde. Die Betragsgrenzen enthalten die gleichlautenden Ländererlasse vom 24.03.2017, BStBl 2017 I, 419. Zur Verletzung der Zuständigkeitsregeln vgl BFH/NV 2012, 1411. Mit der Bekanntgabe der Billigkeitsentscheidung erlischt die Steuerschuld (T/K/Loose, § 163 AO Rz 26; Schick, StuW 1992, 197 [231]).

 

Rz. 25

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

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