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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Billigkeit / I. Abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO)

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Rz. 7

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine abweichende Steuerfestsetzung kommt besonders wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht, die sich aus der Besteuerung selbst und nicht aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Stpfl ergibt (> Rz 4). Sie kann aber auch auf Gründen persönlicher Unbilligkeit beruhen (> Rz 5). Vgl für einen Überblick zu § 163 AO auch Bodden, DStR 2016, 1714.

 

Rz. 7/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

§ 163 AO betrifft die Festsetzung von Steuern und einzelner Besteuerungsgrundlagen (> Rz 2) einschließlich der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (T/K/Loose, § 163 AO Rz 13). So kann das FA die ESt bei der Veranlagung aus Billigkeitsgründen abweichend vom EStG festsetzen. Auf einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsmerkmalen beruhen die für den LSt-Abzug benötigten > Lohnsteuerabzugsmerkmale (vgl § 39 Abs 1 Satz 4 EStG; sog ELStAM). Beim LSt-Abzug setzt der ArbG selbst zwar iSv § 163 AO keine Steuern fest. Soweit aber Besteuerungsgrundlagen durch das FA selbständig festgestellt werden, zB durch Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (vgl § 39 Abs 4 EStG), liegt ggf bereits darin eine Billigkeitsmaßnahme iSd § 163 AO (vgl § 181 Abs 1 AO). In anderen Fällen ist der Steuerabzug oder auch ein – teilweiser – Verzicht darauf Grundlage für die Festsetzung der LSt auf Grund der Steueranmeldung (§ 168 AO; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff); dann ist auf diese Steuerfestsetzung für die Anwendung von § 163 AO abzustellen (> Rz 19).

 

Rz. 7/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

§ 163 AO ist auch bei dem als Steuervergütung gezahlten > Kindergeld anwendbar (vgl zB EFG 2003, 908). Ausgeschlossen ist eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bei der Gewährung der Altersvorsorge-Zulage durch die ZfA (§ 96 Abs 1 Satz 2 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 84). Entsprechendes gil...

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