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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandskorrespondenten

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Auslandskorrespondenten sind im > Inland nicht ansässige Journalisten. Sie sind in Deutschland nur beschränkt stpfl, wenn sie – idR hauptberuflich – vom > Ausland aus für inländische Rundfunk-, Fernseh- und sonstige Nachrichtenanstalten und -Häuser oder für inländische Zeitungsunternehmen (Presseorgane) über das Ausland berichten. Sie können als > Arbeitnehmer > Arbeitslohn iSv § 19 EStG beziehen oder als freie > Journalisten Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG erzielen. Ohne Bedeutung für ihre Besteuerung ist idR, ob sie für ein bestimmtes oder für mehrere inländische Presseorgane tätig werden.

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Für die Besteuerung von Auslandskorrespondenten gab es lange Sonderregelungen. Die Besonderheiten wurden mit dem sog Auslandskorrespondentenerlass geregelt (zuletzt BMF vom 13.03.1998, BStBl 1998 I, 351; > Rz 3 ff). Die dort getroffenen Regelungen sind jedoch teilweise überholt.

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Regelungen zum Steuerabzug in § 50a EStG sind seit 2009 umgestaltet worden. Die bis 2008 in § 50a Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG aF aufgezählten Berufsgruppen (ua Schriftsteller, Journalisten oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für > Rundfunk und > Fernsehen) unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug nur dann, wenn sie > Arbeitnehmer sind und ein > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG den LSt-Abzug vorzunehmen hat. Für den LSt-Abzug gelten dann die allgemeinen Regelungen (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff).

In anderen Fällen kann ein Steuerabzug nach § 50a Abs 1 EStG nur noch zB aus der Überlassung von Urheberrechten (§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG) in Betracht kommen. Bei Auslandskorrespondenten, die keine Vergütung für nichtselbständige Arbeit erhalte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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