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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausbildungsförderungsgesetz

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gibt Schülern von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Oberschulklassen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen sowie Studierenden an Fachschulen, Akademien und Hochschulen in bestimmten Fällen einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung. Die Ausbildungsförderung wird als Zuschuss oder als Darlehen gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte oder die Eltern die Kosten nicht tragen können und ein bestimmtes > Einkommen nicht überschritten wird. Der bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern vom FA ergehende > Steuerbescheid über die > Einkommensteuer ist kein > Grundlagenbescheid für das ‚Einkommen’ iSd BAföG (EFG 1989, 92). Ergänzend > Einkommen Rz 3.

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Für > Arbeitnehmer sind die > Arbeitgeber verpflichtet, Bescheinigungen über > Arbeitslohn und steuerfreie Beträge auszustellen. Die FÄ haben dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auszubildenden, seines > Ehegatten und der Eltern zu erteilen. Zum > Steuergeheimnis Rz 3; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 90.

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Leistungen nach dem BAföG sind steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG; > Beihilfen Rz 23 ff). Sie unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt (vgl § 32b EStG). Ergänzend > Aufstiegsförderung.

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