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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ablösung

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Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zur Ablösung von Ansprüchen > Abfindungen, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Abfindungen, > Urlaubsgelder Rz 2, > Versorgungsausgleich Rz 36, 49, ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 273 ff. Zu Ablösungsbeträgen an einen ausländischen Staat > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Ausbürgerung. Zur Ablösung von Unterhaltsverpflichtungen > Unterhaltsleistungen Rz 61, 67; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Ablösung.

Zur Barablösung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen zur Gestellung > Auslagenersatz Rz 20 Waschgeld, > Berufskleidung Rz 21, > Bäder, > Sachbezüge Rz 4 und > Wäschegeld, ergänzend > Werkzeuggeld. Zur Ablösung der Verpflichtung zur Barlohnzahlung > Kontoführungsgebühren. Die Ablösung für ein > Wohnrecht mit einer Barzahlung durch den ArbG (> Dienstwohnung Rz 54) unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a iVm § 34 Abs 1 und 2 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 63; BFH 172, 427 = BStBl 1994 II, 185), sondern führt allenfalls zu Einkünften für eine mehrjährige Tätigkeit iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff).

Zur Ablösung einer Versorgungszusage > Außerordentliche Einkünfte Rz 63 f, > Abfindungen Rz 4, > Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff

Ferner zu weiteren (vorzeitigen) Ablösungen > Beamte Rz 3 Abfindungen, > Darlehen Rz 67, > Erbbaurecht/Erbbauzinsen Rz 7, > Lebensversicherungsprämien Rz 35/1, > Schuldzinsen Rz 4/1, > Umzugskosten Rz 44 aE, > Versorgungsrenten Rz 40, 56, 72.

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