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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / 5. Erlass von Darlehen

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Rz. 65

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der endgültige Verzicht des ArbG auf die Rückzahlung eines Darlehens führt zu > Arbeitslohn, selbst wenn es zur Finanzierung von Ausbildungskosten gedient hat (DStRE 2004, 560). Was als ‚Verzicht’ bezeichnet wird, ist zivilrechtlich idR ein Erlassvertrag iSv § 397 BGB. Ein solcher ‚Erlass’ setzt aber grundsätzlich voraus, dass der ArbG seinen Willen, die Schuld zu erlassen, eindeutig zu erkennen gegeben hat und der ArbN dem zustimmt. Ein Vertragsschluss in Textform dient allenfalls dem Nachweis; ausreichend ist nach Außen erkennbares konkludentes Verhalten von ArbG und ArbN. Dazu gehört uE der Eintritt der > Verjährung und der Verzicht auf die Einrede durch den ArbG; Entsprechendes gilt für eine tarifvertragliche Ausschlussfrist (vgl zB BAG vom 21.01.2010 – 6 AZR 556/07, DB 2010, 675). Befand sich der ArbN schon bei der Darlehensgewährung in so ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass der ArbG mit einer Rückzahlung nicht ernsthaft rechnen konnte, kann schon bei Darlehensgewährung, spätestens aber bei dem erkennbaren Verzicht des ArbG auf die weitere Einbringung der Forderung Arbeitslohn angenommen werden. Anders, wenn die Forderung erst später wertlos geworden ist; insoweit handelt es sich um einen unfreiwilligen Forderungsausfall ohne lohnsteuerliche Folgen; der ‚Erlass’ ist in einem solchen Fall nur die Anerkennung eines ohne Zutun des ArbG ohnehin bestehenden tatsächlichen Zustands (RFH, RStBl 1935, 436; 1936, 215) und nicht Entlohnung für eine Beschäftigung iSv § 19 Abs 1 EStG. Arbeitslohn liegt auch nicht schon deshalb vor, weil einzelne ArbN abredewidrig ein eingeräumtes Darlehen nicht zurückzahlen und es der ArbG unterlässt, mit Gegenforderungen ganz oder teilweise aufzurechnen (BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437).

 

Rz. 66

S...

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