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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lebensversicherungsprämien / 2. Schädlicher Einsatz von Versicherungsansprüchen

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Rz. 35

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ansprüche aus den in > Rz 33 genannten Versicherungsarten dienen während der Dauer der Verträge im Erlebensfall grundsätzlich dann der steuerschädlichen Tilgung oder Sicherung eines Darlehens (zu Ausnahmen > Rz 38 ff), wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs- oder Sicherungsabrede zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer etwa in Form einer Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geschlossen oder wenn vereinbart worden ist, die Ansprüche zur Tilgung einzusetzen. Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen (BFH 207, 136 = BStBl 2004 II, 1060). Auch die Hinterlegung der Versicherungspolice ist schädlich (BMF vom 15.06.2000, Rz 4, aaO).

 

Rz. 35/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die so besicherte Darlehensvaluta darf nicht mit anderen Geldbeträgen vermischt werden. Deshalb entfallen die Voraussetzungen für den SA-Abzug, wenn die Valuta auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wird, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts bezahlt, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern darüber auch andere Zahlungen geleistet werden. Zudem sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG steuerpflichtig (BFH 228, 36 = BStBl 2011 II, 251; BFH/NV 2012, 564).

Teilt der VN dem Versicherer auf dessen Nachfrage vor Ablauf des Versicherungsvertrags mit, auf welches Konto die Versicherungsle...

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