Gerät die Gesellschaft in die Krise und kann ihren Verbindlichkeiten nicht oder nicht mehr im vollen Umfang nachkommen, kommt der Geschäftsführer in eine schwierige Situation. Einerseits möchte er ggf. "nicht sofort das Handtuch werfen", andererseits löst er durch seine weitere Tätigkeit möglicherweise straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten aus.
So muss dem Geschäftsführer klar sein, dass die Abgabenordnung eine persönliche Verantwortung des Geschäftsführers für grob fahrlässig nicht bezahlte Steuerschulden der Gesellschaft vorsieht (§ 69 AO). Kommt es zu Rückständen im Bereich von Sozialversicherungsbeiträgen, läuft er Gefahr, sich haft- und strafbar zu machen (§ 823 II BGB i. V. m. § 266a StGB). Es ist nicht nur strafbar, vorsätzlich Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten. Dies gilt auch für Arbeitgeberbeiträge. Hier genügt allerdings nicht nur das Vorenthalten der Beiträge. Vielmehr müssen den zuständigen Stellen, d. h. den Krankenkassen, zusätzlich unrichtige und unvollständige Angaben gemacht worden sein.
Sozialversicherungsbeiträge sind – im Gegensatz zur Lohnsteuer – auch dann abzuführen, wenn die Nettolöhne nicht ausbezahlt werden. Das Gesetz sieht auch schwere Fälle des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen vor. In schweren Fällen können Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren verhängt werden.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält oder
- nachgemachte oder verfälschte Belege einsetzt oder
- mit Hilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, Beiträge vorenthält.
Arbeitnehmerbeiträge sind pünktlich zu zahlen
Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er bei Fälligkeit die Arbeitnehmerbeiträge vorenthält...