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Haftung des Arbeitnehmers (§ 14 BAT)

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1 Einleitung

Bei der Schadenshaftung des Angestellten ist zu unterscheiden zwischen der Haftung nach außen dem geschädigten Dritten gegenüber (Außenhaftung) und der Haftung nach innen gegenüber dem geschädigten Arbeitgeber (Innenhaftung). § 14 BAT erfaßt lediglich den Teilbereich der Innenhaftung.

2 Außenhaftung

Schädigt der privatrechtlich handelnde Arbeitnehmer einen Dritten rechtswidrig und schuldhaft, so haftet er diesem gegenüber auf Schadensersatz (Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs.1, § 823 Abs. 2 BGB). Daneben kommt unter Umständen auch eine Haftung des Arbeitgebers in Betracht (Anspruchsgrundlagen: § 831 BGB bzw. §§ 31, 89 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB). Falls sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haften, hat der geschädigte Dritte ein Wahlrecht, wen von beiden er in Anspruch nimmt.

Eine Haftungseinschränkung besteht bei einer Schädigung eines Betriebsangehörigen infolge eines Arbeitsunfalls. Hier haftet der Arbeitnehmer nur bei Vorsatz, bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr und für Sachschäden (§ 637 i.V.m. § 636 RVO).

3 Innenhaftung

Erfaßt werden hier zum einen unmittelbare Schäden des Arbeitnehmers an Eigentum oder Vermögen wie z.B. Schädigung eines Kfz des Dienstherrn, Kassenmanko, Falschbuchungen (Eigenschaden) und zum anderen mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, daß der Arbeitgeber einem Dritten den diesem zugefügten Schaden zu ersetzen hat (Fremdschaden).

§ 14 BAT sieht für die Haftung eine entsprechende Anwendung von beamtenrechtlichen Bestimmungen vor. Ziel der Regelung ist die Gleichschaltung und damit Harmonisierung der Innenhaftung/Regreßhaftung des Arbeitnehmers mit der Haftung des Beamten. Innerhalb des öffentlichen Dienstes soll es insoweit kein verschiedenes Recht mehr geben, wobei auf Angestellte des Bundes das Bundesbeamtengesetz (§ 78 BBG), für Angestellte im Dienst des Landes oder der Gemei...

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