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Haftet man trotz Abgeltungsklausel?

Meike Kapp-Schwoerer, Dr. Jan Henning Martens
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Zusammenfassung

Überschreitet ein Geschäftsführer seine im Anstellungsvertrag konkret festgelegte interne Geschäftsführungsbefugnis und verschweigt er diesen Missbrauch gegenüber der Gesellschaft arglistig, so haftet der Geschäftsführer für daraus entstandene Schäden. Das gilt auch dann, wenn in seinem Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel vorgesehen ist. Ob der entsprechende Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft lag, ist ohne Belang.

Hintergrund

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der klagenden GmbH. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag durfte dieser bestimmte Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung abschließen. Hierzu gehörten etwa der Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einem Mietzins von mehr als 24.000 EUR pro Jahr. Ohne eine entsprechende Zustimmung einzuholen schloss der Beklagte einen Mietvertrag für die Klägerin mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einer Jahresmiete von über 50.000 EUR ab.

Wenige Monate später wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin durch die Gesellschafterversammlung abberufen. Daneben vereinbarten die Parteien die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und die wechselseitige Abgeltung aller Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. In der Folgezeit konnte die Klägerin den o.g. Mietvertrag, der ihr bei Abschluss des Aufhebungsvertrages noch nicht bekannt war, gegen eine Abstandszahlung von 60.000 EUR vorzeitig aufheben.

Die Klägerin fordert von dem Beklagten u.a. die Zahlung von 60.000 EUR. Der Beklagte verwies auf die Abgeltungsklausel. Darüber hinaus habe der Vertragsschluss im Interesse der Gesellschaft gelegen und stelle daher keine Pflichtverletzu...

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