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H / 8 Hauptverhandlung, Gang der Hauptverhandlung [Rdn 2490]

Detlef Burhoff, Dr. Holger Niehaus
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Verfahrensablauf in der HV richtet sich im OWi-Verfahren nach den §§ 243 ff. StPO und § 71 Abs. 1.
2. Die HV im OWi-Verfahren besteht aus dem Aufruf der Sache, der Präsenzfeststellung, der Vernehmung des Betroffenen, der Verlesung des Bußgeldbescheids sowie der Feststellung, dass gegen diesen Einspruch eingelegt worden ist, der Beweisaufnahme, den Schlussvorträgen sowie dem letzten Wort des Betroffenen und der Verkündung des Urteils sowie der Rechtsmittelbelehrung.
 

Rdn 2491

 

Literaturhinweise:

Böttcher, Das neue Beweisrecht im Verfahren nach dem OWiG, NStZ 1986, 393

Burhoff, Der Beweisantrag im OWi-Verfahren, VA 2007, 207

ders., Die Änderungen im Beweisantragsrecht in 2019 (§§ 219, 244, 245 StPO), StRR 10/2020, 5

Hunsmann, Die Mitwirkung hör-, seh- und sprachbehinderter Personen im Strafverfahren, StRR 2014, 324

s. auch die Hinw. bei → Hauptverhandlung, Allgemeines, Rdn 2372.

 

Rdn 2492

1. Die Reihenfolge der Verfahrensvorgänge in der HV ergibt sich aus den §§ 243 ff. StPO i.V.m. § 71 Abs. 1. Von der regelmäßigen Reihenfolge der Verfahrensvorgänge kann abgewichen werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen, der Aufbau der HV im Ganzen gewahrt bleibt und die Prozessbeteiligten nicht widersprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 1 m.w.N.).

 

Rdn 2493

2. Der regelmäßige Gang der HV im OWi-Verfahren stellt sich wie folgt dar:

 

Rdn 2494

a) Die HV beginnt mit dem Aufruf der Sache gem. § 243 Abs. 1 S. 1 StPO. Unterbleibt der (ausdrückliche) Aufruf der Sache oder wird ohne eine Anordnung des Vorsitzenden aufgerufen, gilt als Beginn der HV diejenige Handlung des Gerichts, die als erste erkennbar macht, dass die Sache nun verhandelt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 4; Burhoff, HV, Rn 1948).

 

☆ Der Beginn der HV ist bedeutsam für die Frage des Ausbleiben...

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