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Güterrecht / 3.6 Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Tobias Böing
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Rz. 228

In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte von dem anderen die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs verlangen. Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich wurden zum 1.9.2009 reformiert. Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Beantragung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs teilweise erleichtert. Ziel der Reform war es, den ausgleichsberechtigten Ehegatten frühzeitig und effektiver vor Vermögensminderungen zu schützen, die im Ergebnis seine Ausgleichsforderung beeinträchtigen können.

 

Rz. 229

Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Gesetzeslage musste der Ehegatte, dem eine Ausgleichsforderung zustand, nach den §§ 1385, 1386 BGB a. F. zunächst eine Gestaltungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erheben. Gemäß § 1388 BGB a. F. trat mit Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt war, die Gütertrennung ein. Erst danach war nach herrschender Meinung die Erhebung einer Auskunfts- und Leistungsklage möglich, um die Zugewinnausgleichsforderung geltend zu machen. Nach der aktuellen Gesetzeslage kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte nunmehr kombiniert vorgehen. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 1385 BGB, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird, kann der Berechtigte sofort seinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns kombiniert mit dem Gestaltungsantrag gerichtlich geltend machen. Alternativ kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte allein durch einen Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB die Beendigung des Güterstandes mit dem Ziel der Gütertrennung verfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 1385 BGB vorliegen. Diesen Gestaltungsantrag kann auch der ausgleichspflichtige Ehegatte stellen.

 

Empfehlung:

Die isolierte Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 BGB kann auch dann sinnvoll s...

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