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Güterrecht / 3.1.3 Inhalt der Auskunftserteilung

Tobias Böing
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Rz. 39

In das Vermögensverzeichnis sind alle dem Ehegatten am jeweiligen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzustellen, d. h. neben den dem Ehegatten gehörenden Gegenständen alle ihm zustehenden Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind.[1] Die zum Endvermögen gehörenden Positionen müssen einzeln unter Angabe der wertbildenden Faktoren aufgeführt werden. Erforderliche Angaben sind beispielsweise:

  • bei einem Pkw: Angaben zum Fabrikat, Modell, Baujahr, etwaige Sonderausstattung, Kilometerleistung und etwaige Unfälle oder Unfallfreiheit[2];
  • bei einem Grundstück: Lage, Größe sowie Art der Bebauung und Nutzung[3];
  • bei Forderungen und Verbindlichkeiten: Namen der Schuldner bzw. Gläubiger sowie Höhe der Forderung bzw. Schuld;
  • bei Lebensversicherungen: Name der Gesellschaft, Versicherungsnummer, Rückkaufswert und Überschussanteile.[4] Nach Ansicht des BGH ist anstelle des Rückkaufswertes der sog. höhere Fortführungswert anzugeben, wenn die Fortführung des Versicherungsvertrages zu erwarten ist[5]
 

Rz. 40

Nicht in die Auskunft aufgenommen werden müssen zum einen Anrechte, die dem § 2 VersAusglG unterfallen, zum anderen die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1568 b BGB. Haushaltsgegenstände unterliegen nur dann dem Zugewinn, wenn sie im Alleineigentum eines Ehegatten stehen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine wirksam zwischen den Ehegatten geschlossene Vereinbarung, durch welche beispielsweise das betriebliche Vermögen eines Ehepartners bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben soll, zugleich dazu führt, dass insoweit keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Allerdings erstreckt sich die Auskunftspflicht auf Surrogate...

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