In jedem Fall sollte nicht unreflektiert eine Methode aufgenommen werden, deren Berechnung nicht zweifelsfrei anerkannt ist. Häufig findet sich in älteren Satzungen der Verweis auf das Stuttgarter Verfahren, in neueren Satzungen wird häufig auf eine Methode des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) meist auf die Methode IDW S 1 verwiesen, was jedoch nicht immer den Wünschen der Gesellschafter entspricht. Vorteil dieser Verfahren ist jedoch wenigstens eine Berechenbarkeit der Abfindung, in der Praxis allerdings meist nur durch Sachverständige. Die in der Praxis weit verbreitete Methode des IDW S 1 führt je nach Wahl des Sachverständigen häufig zu unterschiedlichen Ergebnissen, zumal das Management die künftigen Unternehmensergebnisse prognostizieren bzw. Planungen dazu vorlegen muss, was ein erhebliches Missbrauchspotenzial in sich birgt. Eine Methode, bei der jeder Betroffene mit einem Taschenrechner aus den entsprechenden Zahlen des Jahresabschlusses seine Abfindung errechnen kann, ist daher sachgerechter, auch wenn hier die Unsicherheit bleibt, dass zukünftige Ertragschancen nicht berücksichtigt werden.
Häufig begnügen sich die Gesellschafter auch mit dem Hinweis, dass die Abfindung nach dem Verkehrswert des Anteils zu berechnen ist, welcher von einem Sachverständigen, der von einer dritten kompetenten Stelle zu benennen ist, ermittelt werden muss, ohne dass eine Bewertungsmethode vorgegeben wird. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dadurch immer zusätzlich Sachverständigenkosten ausgelöst werden, ohne dass das Ergebnis die Gesellschafter tatsächlich überzeugen muss.
Empfehlenswert kann daher unter Berücksichtigung der konkreten Branche die Verankerung einer berechenbaren Abfindungsmethode sein, sodass jeder Gesellschafter unter Zuhilfenahme der entsprechenden...