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Gewerkschaften / 9 Differenzierungsklauseln

Gerd Benrath
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Gewerkschaften begehren bei Tarifverhandlungen oftmals einen sog. Gewerkschaftsbonus für ihre Mitglieder, d. h. Mitglieder einer konkreten Gewerkschaft hätten dann – anders als Beschäftigte, die nicht Mitglied dieser Gewerkschaft sind – Anspruch auf zusätzliche tarifliche Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber. Eine solche Regelung wird als Differenzierungsklausel bezeichnet, da zwischen Mitgliedern dieser Gewerkschaft und nicht bzw. in einer anderen Gewerkschaft organisierten Beschäftigten (sog. Außenseitern) differenziert wird. Ziel der Gewerkschaften ist es, durch diese zusätzlichen Zahlungen neue Mitglieder zu gewinnen und einem Mitgliederschwund entgegenzutreten. Der Große Senat des BAG hat im Jahr 1967 Differenzierungsklauseln für grundsätzlich unzulässig erklärt.[1]

Die neuere Rechtsprechung des BAG hat einfache Differenzierungsklauseln unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen.[2] Eine einfache Differenzierungsklausel macht eine einzelne, anspruchsbegründende tarifliche Regelung ausdrücklich von der Mitgliedschaft in einer bestimmten Gewerkschaft (nämlich die am Tarifvertrag beteiligte) abhängig, d. h. wer nicht Mitglied dieser konkreten Gewerkschaft ist, bekommt die tarifliche Leistung nicht. Im konkreten vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 535 EUR. Diese Regelung begegnet nach Ansicht des BAG keinen grundsätzlichen tarifrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie stellt keinen Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit dar, weil die Zahlung nur etwa ein Viertel Monatsentgelt bzw. nicht mehr als 2 Jahresbeiträge der Gewerkschaft ausmacht und daher noch kein mit Zwang vergleichbarer Druck auf die Beschäftigten besteht, in die Gewerkschaft einzutreten. Zudem soll die Differenzierungsklausel nicht ...

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