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Gewerkschaften / 7 Tarifeinheitsgesetz

Gerd Benrath
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Jahrzehntelang galt in Deutschland der Grundsatz "Ein Betrieb – ein Tarif". Die ständige Rechtsprechung begründete dies damit, dass ein Nebeneinander mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb für den Arbeitgeber unüberwindliche praktische Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Im Jahr 2010 gab das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der Tarifeinheit auf, weil es keinen übergeordneten Grundsatz gebe, wonach für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur eine einheitliche Tarifregelung anwendbar sein dürfe.[1]

In der Folge sahen sich zahlreiche Arbeitgeber in Arbeitskämpfe und Tarifverhandlungen mit verschiedenen Gewerkschaften verwickelt. Insbesondere die Spartengewerkschaften konnten bei einem Arbeitskampf mit wenigen Beschäftigten ganze Betriebe stilllegen.

Am 10.7.2015 ist das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) in Kraft getreten, das einzelne Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit dem Ziel änderte, Tarifkollisionen aufzulösen.

Eine Tarifkollision liegt vor, wenn mehrere Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge für dieselbe Beschäftigtengruppe abgeschlossen haben. In dem Fall findet im Betrieb nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Anwendung, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat, (§ 4a Abs. 2 TVG). Dabei kommt es auf die Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten kollidierenden Tarifvertrags an. Über die Zahl der im Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder kann gem. § 58 Abs. 3 ArbGG durch Vorlage öffentlicher Urkunden der Nachweis angetreten werden. Öffentliche Urkunde in diesem Sinne ist eine notarielle Bescheinigung, die von einem Notar anhand der Mitgliederlisten einer Gewerkschaft erstellt wird.[2]

Das BVerfG hat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ...

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