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Gewerbesteuer: Übersicht zur Berechnung und zur Berechnung der zugehörigen Rückstellung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
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Zusammenfassung

 
Überblick

In diesem Beitrag finden Sie eine komprimierte Darstellung der Berechnung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuerrückstellung, die bei bilanzierenden Unternehmen zu bilden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 7, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 14, § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

§ 4 Abs. 5b, § 35 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 121a, § 133 Bewertungsgesetz (BewG)

§ 20 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV)

R 10a Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR)

1 Gewerbesteuer: So wird die Gewerbesteuer berechnet

Die Gewerbesteuer wird berechnet aus

  • dem Gewinn aus Gewerbebetrieb,
  • den Hinzurechnungen,
  • den Kürzungen,
  • der Verrechnung von Verlusten aus den Vorjahren,
  • einem evtl. Freibetrag,
  • der Gewerbesteuermesszahl und
  • dem Hebesatz.
 
  Gewinn aus Gewerbebetrieb § 7 GewStG
  Hinzurechnungen (I)   Summe § 8 Nr. 1 Buchst. a – Buchst. f GewStG
  Freibetrag – 200.000 EUR[1]  
  Differenz = Rest (minimal 0 EUR)  
  Ansatz × 25 %  
+ Hinzurechnungsbetrag (I) =    
+ Hinzurechnungen (II) § 8 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 8 – 10, Nr. 12 GewStG
– Kürzungen § 9 GewStG
= Gewerbeertrag § 7 Satz 1 und § 10 GewStG
– Gewerbeverlust § 10a GewStG
= Zwischensumme (abgerundet auf volle 100 EUR) § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
– Freibetrag: Natürliche Personen und Personengesellschaften 24.500 EUR § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
    Kapitalgesellschaften 0 EUR
    Bestimmte juristische Personen 5.000 EUR
= Gewerbeertrag nach Freibetrag  
× Steuermesszahl 3,5 % § 11 Abs. 2 GewStG
= Gewerbesteuermessbetrag § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 14 GewStG
× Hebesatz (Prozentzahl der Gemeinde) § 16 GewStG
= Gewerbesteuer  

Tab. 1: Berechnungsschema Gewerbesteuer

[1] bis einschl. Erhebungszeitraum 2019 – 100.000 EUR

2 Wie der Gewerbeertrag berechnet wird

2.1 Grundlage ist der "Gewinn aus Gewerbebetrieb"

Ausgangswert für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der "Gewinn aus Gewerbebetrieb".[1] Die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb erfolgt nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz.[2] Als Gewinn aus Gewerbebetrieb gelten bei

  • Einzelunternehmen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb[3]
  • Personengesellschaften die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb[4]
  • Kapitalgesellschaften und juristischen Personen das körperschaftsteuerliche Einkommen.[5]

I. d. R. werden die einkommensteuerlichen Gewinne bzw. körperschaftsteuerlichen Einkommen mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Gewerbesteuer übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht jedoch nicht. Im Extremfall kann es vorkommen, dass z. B. eine fehlerhafte Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr geändert werden kann, gleichzeitig aber der Gewerbesteuermessbescheid noch änderbar ist und der Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Gewerbesteuer abweichend vom fehlerhaften Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuer berechnet werden kann.

Bilanzierungswahlrechte dürfen nur einheitlich für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer einerseits und die Gewerbesteuer andererseits ausgeübt werden. Das betrifft z. B. die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG.

Gewinnkorrekturen laut Einkommensteuergesetz (EStG)

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird nach einkommensteuerlichen (bzw. körperschaftsteuerlichen) Vorschriften ermittelt. Dazu wird der Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bzw. Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend diesen Vorschriften angepasst. Einkommensteuerrechtliche Gewinnkorrekturen sind z. B. die Hinzurechnung der Gewerbesteueraufwendungen zzgl. Nebenleistungen.[6]

Ebenso sind bestimmte Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig und daher hinzuzurechnen.[7]

 
Achtung

Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Unabhängig von der Rechtsform sind gewinnmindernd erfasste Gewerbesteueraufwendungen und darauf entfallende Nebenleistungen (insbesondere Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder)[8] nicht abzugsfähig.[9]

 
Praxis-Beispiel

Einkommensteuerliche Gewinnkorrekturen

 
S GuV (Einzelunternehmen) H
Aufwand 93.000 EUR Erlöse 200.000 EUR
Gewerbesteuer 14.000 EUR    
Bewirtungskosten 10.000 EUR    
Gewinn 83.000 EUR    
Summe 200.000 EUR Summe 200.000 EUR

Einkommensteuerliche Gewinnermittlung

 
Gewinn laut GuV 83.000 EUR  
+ Gewerbesteuer 14.000 EUR Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar.[10]
+ Nicht abziehbare Bewirtungskosten 3.000 EUR Von den Bewirtungskosten sind 30 % nicht abziehbar und dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.[11]
= Gewinn 100.000 EUR  
Der einkommensteuerliche Gewinn beträgt 100.000 EUR. Damit beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Gewerbesteuer ebenso 100.000 EUR.
 
Hinweis

Anpassung der Handelsbilanz an bilanzsteuerrechtliche Vorschriften

Wird der Gewinn nach Handelsrecht ermittelt, ist der Handelsbilanzgewinn in einen steuerlichen Gewinn zu überführen; dies kann durch eine Überleitungsrechnung oder eine separate Steuerbilanz erfolgen.[12] Maßgebend für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung und damit auch die Gewerbesteuerberechnung ist das an die steuerlichen Vorschriften angepasste handelsrechtliche Ergebnis.

[1] § 7 Satz 1 GewStG.
[2] § 7 Satz 1 GewStG.
[3] § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[4] § 15 Abs. 1 ...

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