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Gesetzliche Grundlage für virtuelle Gesellschafterversammlungen bei GmbHs geschaffen

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Zusammenfassung

Im Rahmen der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie hat der Gesetzgeber im neuen § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für Gesellschaften ohne entsprechende Satzungsregelungen vorgesehen, dass eine Gesellschafterversammlung "auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation" – also virtuell – abgehalten werden kann, wenn alle Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

Zunehmender Digitalisierungstrend schafft Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung

Unser Alltag ist geprägt von Digitalisierung. Die Corona-Pandemie hat den Digitalisierungstrend schlagartig verstärkt. Bedingt durch die Reduzierung der persönlichen Kontakte auf ein Minimum ist das Bedürfnis nach digitalen und elektronischen Kontaktformaten jeglicher Art rasant gestiegen. Mittlerweile sind Telefon- und Videokonferenzen, virtuelle (informelle) Zusammenkünfte und andere digitale und elektronische Kommunikationsmittel im Arbeitsalltag – auch bei Organen und Gremien – nicht mehr wegzudenken. Entsprechend besteht nicht nur ein Bedürfnis, sondern häufig auch eine entsprechende Erwartungshaltung, die Vereinfachung und Flexibilität, die die Digitalisierung bietet, im Arbeitsalltag so weit als möglich nutzbar zu machen.

Bislang hat das GmbH-Gesetz keine Möglichkeit für virtuelle Gesellschafterversammlungen mit mündlicher Beschlussfassung vorgesehen. Auch das COVMG hatte für die GmbH, anders als bei der Aktiengesellschaft, keine Sonderregelungen für die virtuelle Gesellschafterversammlungen geschaffen, sondern nur die Hürden für die versammlungslose Beschlussfassung gesenkt. Eine virtuelle Gesellschafterversammlung, in der mündliche Beschlüsse gefasst werden, war lediglich bei entsprechender Satzungsregelung wirksam möglich. Die Praxis hat sich daher mit verschiedenen Hilfskonstruktionen beholfen un...

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