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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Inhaber bzw. Gesellschafter eines Personenunternehmens (Einzelfirma, Personengesellschaft) muss die auf Privatfahrten entfallenden Kosten des Betriebsfahrzeugs dem Gewinn hinzurechnen. Für die Bemessung dieses sog. Privatanteils enthält das EStG ein Wahlrecht zwischen einer Pauschalmethode (1 %-Regelung) und einem Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode).

Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erste Tätigkeitsstätte oder für Heimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung genutzt, stellt der die Pendlerpauschale übersteigende Aufwand nicht abziehbare Betriebsausgaben dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die beiden Bewertungsmethoden für den Privatanteil sind in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG geregelt. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte sowie für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Einzelfragen erläutert das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326), geändert durch BMF-Schreiben v. 15.11.2012 (BMF, Schreiben v. 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002, BStBl 2012 I S. 1099), sowie BMF-Schreiben v. 5.6.2014 (BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV C 6 – S 2177/13/10002, BStBl 2014 I S. 835).

Einkommensteuer

1 Allgemeine Grundsätze

Die einkommensteuerliche Behandlung des vom Inhaber eines Einzelunternehmens bzw. vom Gesellschafter einer Personengesellschaft – im Folgenden vereinfachend als Unternehmer bezeichnet – oder von dessen Familienmitgliedern privat genutzten Kraftfahrzeugs hängt davon ab, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehört. Bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens stellen sämtliche Aufwendungen Betriebsausgaben[1] dar.

Da die auf Privatfahrten entfallenden Aufwend...

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