Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind generell rentenversicherungspflichtig. An dem Charakter einer geringfügigen Beschäftigung ändert sich dadurch nichts. Das ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die Addition von Beschäftigungen.
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht kann durch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgewählt werden. Das gilt sowohl für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für Beschäftigungen, die im Haushalt ausgeübt werden und für die das Haushaltsscheckverfahren gilt.
Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind rentenversicherungsfrei, sodass sie bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen müssen. Ein Verzicht auf die kraft Gesetzes bestehende Rentenversicherungsfreiheit ist allerdings möglich.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss durch den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beantragt werden (§ 6 Abs. 1b, Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI). Zu diesem Zweck ist dem Arbeitgeber ein schriftlicher oder elektronischer Antrag zu übergeben bzw. zu übermitteln. Der Antrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird mit Beginn der Beschäftigung wirksam, wenn der Antrag noch im Monat des Beschäftigungsbeginns beim Arbeitgeber eingeht. Wird der Antrag später im Laufe der Beschäftigung gestellt, wirkt er ab dem Beginn d...