Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Befindet sich die GmbH einem "wirtschaftlichen Ausnahmefall", so dürfen Sie zum Erhalt der GmbH auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten.
Solche wirtschaftlichen Ausnahmefälle sind z. B.:
- Liquiditätsschwierigkeiten, bei denen eine Kreditaufnahme keine wirkliche Abhilfe schaffen würde
- Lohn-/Gehaltskürzungen auch bei den sonstigen Arbeitnehmern
- (deutlicher) Personalabbau
- Verluste der Gesellschaft
Laut BGH kann der GmbH-Geschäftsführer kann aber auch sogar verpflichtet sein, in wirtschaftlich kritischen Situationen einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen, insbesondere wenn dies bei der letzten Gehaltsfestsetzung nicht berücksichtigt wurde. Der BGH hat diese Verpflichtung aus der Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH abgeleitet. Verpflichtende Gründe sind z. B. die Fälle, bei denen zur Bezahlung von Verbindlichkeiten oder der Geschäftsführer-Bezüge das Stammkapital angegriffen werden müsste.
Als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie allerdings nicht beliebig auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten, denn wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Anstellungsverträgen zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist die vertragsgerechte Durchführung der Vereinbarungen. Dazu gehören insbesondere die Zahlung des Gehalts in vereinbarter Höhe und zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten sowie Einbehalt und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Wirtschaftliche Notwendigkeit dokumentieren
Im Fall eines Gehaltsverzichts ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit einer solchen Vereinbarung unter die Lupe nimmt. Zur notwendigen Sorgfaltspflicht einer entsprechenden Vereinbarung gehört neben der Beachtung der zivilrechtlichen Vorgaben eine ausreichende Dokumentation über die wir...