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Gegenwärtige Fragestellungen mit Blick auf das BewG und ... / a) Berechnung

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Zur Berechnung des Kapitalwertes nach § 14 BewG werden die Vervielfältiger in den jährlich aktualisierten BMF-Schreiben zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung dargestellt, die zur Ermittlung des Wertes heranzuziehen sind (BMF v. 1.12.2023 – IV D 4 - S 3104/19/10001 :009, ErbStB 2024, 42 [Günther]). Die Tabelle mit dem Vervielfältiger unterscheidet in Männer und Frauen. Letztendlich wird auf die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen abgestellt.

Geltendes Recht: Das Transsexuellengesetz (TSG), das durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag aufgehoben wird, sieht über eine Antragsstellung vor, dass durch einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts der Vorname der antragstellenden Person gem. § 1 TSG geändert wird und gem. § 8 TSG festgestellt wird, dass die antragstellende Person je nach Antrag als dem "männlichen oder weiblichen" Geschlecht zugehörig anzusehen ist.

Intersexuelle Menschen können nach § 45b PStG ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen auch selbst durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern lassen. Auch kann der Geschlechtseintrag gestrichen werden.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen die Einordnung nach dem Beschlussinhalt, der Beurkundung, der Beglaubigung oder nach der ursprünglichen Geburtsurkunde vorzunehmen ist. Das Geschlecht einer Person ist für die Berechnung nach § 14 BewG relevant, so dass davon auszugehen ist, dass auf den aktuellen Geschlechtseintrag abgestellt wird. Es ist der entsprechende Vervielfältiger aus der Tabelle für die Berechnung heranzuziehen. Zu ergründen ist, wie mit einem Geschlechtseintrag "divers" oder mit einem gestrichenen Geschlechtseintrag mit Blick auf den Vervielfältiger zu verfahren ist.

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