Der häufigste finanzielle Anreiz in einem Freiwilligenprogramm ist die Zusage von Abfindungen, also finanzieller Entschädigungen im Gegenzug für die Aufgabe des Arbeitsplatzes. Hier gilt es im Wesentlichen festzulegen, nach welchen Faktoren die Höhe der Abfindung zu bemessen ist.
In der Regel werden das Bruttomonatsgehalt und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zusammen mit einem zu wählenden Faktor in eine Formel zur Berechnung der Abfindung eingestellt. Dies führt regelmäßig dazu, dass langjährige Mitarbeiter höhere Abfindungsansprüche erwerben können. Um auch Mitarbeitern mit kurzer Betriebszugehörigkeit einen Anreiz für die Teilnahme zu geben, wird häufig eine bestimmte Sockelabfindung bestimmt, die unabhängig von weiteren Daten gewährt wird. Es ist weiterhin möglich und üblich, besondere soziale Faktoren (z. B. Schwerbehinderung, Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder, Lebensalter) begünstigend durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen. Abschließend ist auch die Festlegung eines Höchstbetrags (maximale Abfindungssumme) zu empfehlen, den die teilnehmenden Arbeitnehmer erzielen können.
Die gewährten Abfindungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV dar und sind damit nicht sozialversicherungspflichtig. Insoweit kann sich für Arbeitnehmer, deren Gehalt unterhalb der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenzen liegt, eine Vergünstigung ergeben.
Abfindungen sind hingegen grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuerbegünstigung kann sich für Arbeitnehmer allerdings unter Umständen aus der Anwendung der sogenannten Fünftelregelung ergeben. Damit sollen steuerlich nachteilige Effekte abgemildert werden, die dadurch entstehen, dass die Einkünfte der Arbeitnehmer aufgrund (einmalig) hoher Abfindungsbeträg...