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Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.6 Antragsverfahren

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4.6.1 Antragsfrist für den Ermäßigungsantrag

Den Antrag für die Bildung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals bzw. für die Ermittlung eines Steuerfreibetrags kann der Arbeitnehmer bis zum 30.11. des Kalenderjahres stellen, für das der Freibetrag gilt. Er ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.[1]

[1] § 39a Abs. 2 EStG.

4.6.2 Vereinfachtes Antragsverfahren

Für die Bescheinigung von Kindern sowie die Eintragung eines Freibetrags gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren, falls der Arbeitnehmer keine höhere Kinderzahl bzw. keinen höheren Freibetrag als für das Vorjahr in Anspruch nimmt. Das Finanzamt verzichtet in diesem Fall auf nähere Angaben für die Eintragung des Freibetrags, wenn der Steuerpflichtige dabei versichert, dass sich seine maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.[1]

[1]

S. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren,

§ 39a Abs. 2 Satz 5 EStG.

4.6.3 Änderung von Freibeträgen bei erneuter Antragstellung

Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers für den Freibetrag ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren zweiten oder dritten Antrag stellen kann, um diesen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu erhalten. Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene oder/und Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem zweiten Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte.

 
Achtung

Keine Korrektur eines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags

Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem ersten Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnste...

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