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Frankreich / 3. Vermögensteilung außerhalb des Güterrechts

Dr. Christoph Döbereiner
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a) Rückabwicklung von Zuwendungen

 

Rz. 178

Nach Art. 1096 Abs. 2 CC sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten, die während der Ehe erfolgt sind, grundsätzlich nicht widerruflich.[93] Nach Art. 265 Abs. 1 CC hat auch eine Scheidung grundsätzlich keine Auswirkungen auf während der Ehe gemachte Zuwendungen und Geschenke.

 

Rz. 179

Allerdings erlöschen nach Art. 265 Abs. 2 CC alle güterrechtlichen Vorteile (avantages matrimoniaux; siehe Rdn 108 ff., 123), die gerade für den Fall der Beendigung des Güterstandes – insbesondere durch Tod eines Ehegatten – vereinbart wurden, und alle Verfügungen von Todes wegen, die ein Ehegatte während der Ehe zugunsten des anderen getroffen hat, es sei denn, es lag ein anderer Wille des Verfügenden vor. Dieser entgegengesetzte Wille wird entweder einvernehmlich in der Scheidungsvereinbarung oder vom Richter im Scheidungsurteil festgestellt und macht die aufrechterhaltene Verfügung unwiderruflich.

[93] Diese Regelung wurde erst mit der Scheidungsreform vom 26.5.2004 eingeführt, vorher waren Schenkungen zwischen Ehegatten stets frei widerruflich.

b) Ehegattengesellschaften

 

Rz. 180

Gesellschaften zwischen Ehegatten waren früher nach französischem Recht gänzlich verboten. Nunmehr erlaubt Art. 1832–1 CC ausdrücklich, dass Ehegatten allein oder zusammen mit weiteren Personen Mitglieder einer Gesellschaft sein können. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, im Falle einer Scheidung stellt ein Gesellschaftsanteil einen nach den allgemeinen Regeln zu behandelnden Vermögenswert dar.

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